Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen; dies gilt auch für eine Corona-Infektion. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden und damit die Klage eines Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes abgewiesen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall für Angehörigen des BND