Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die – einfach – signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist. Der Gesetzgeber wollte mithilfe des eBO gerade auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in den elektronischen Rechtsverkehr einbeziehen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zulässigkeit eines per eBO übermittelten Schriftsatzes