(05.06.2024) Selbst wenn ein Anwalt weiß, dass die gegnerische Partei einen Prozessbevollmächtigten hat, ist es für die Zustellung unschädlich, wenn er den Gegneranwalt nicht im Klagerubrum benennt. Die Pflicht aus § 172 ZPO, nur an den Anwalt zuzustellen, trifft laut BAG das Gericht.
Quelle: IBR News
Link: Gegneranwalt im Rubrum nicht genannt: Wirksame Zustellung
