beA-Versand: Absender muss nicht immer Verfasser sein

(27.03.2024) Reicht ein An­walt einen qua­li­fi­ziert elek­tro­nisch si­gnier­ten Schrift­satz über sein beA ein, ist dies wirk­sam, auch wenn ein an­de­rer An­walt ihn ein­fach elek­tro­nisch si­gniert hat, ent­schied der BGH. Mit der qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur über­neh­me der An­walt die Ver­ant­wor­tung für den Schrift­satz.

Quelle: IBR News
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beA-Versand: Absender muss nicht immer Verfasser sein

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