(03.11.2023) Die anwaltliche Vergütung wird in einem laufenden Verfahren dann fällig, wenn es mehr als drei Monate „ruht“. Das geht dann laut LAG Berlin-Brandenburg auch ohne förmlichen Ruhebeschluss. Das Gericht müsse allerdings zu erkennen geben, dass es das Verfahren von sich aus nicht wieder aufrufen werde.
Quelle: IBR News
Link: Eingeschlafenes Verfahren: Anwaltsgebühren auch ohne förmlichen Ruhebeschluss
