(21.09.2023) Ob man offenlegen sollte, dass man seine beA-Karte und PIN weitergegeben hat, ist fraglich. Jedenfalls kann man laut BGH keine Wiedereinsetzung mit der Vergesslichkeit der Angestellten begründen: Ein Anwalt hatte sich darauf berufen, dass er seiner ReFa die Zugangsdaten doch extra gegeben hätte.
Quelle: IBR News
Link: Wiedereinsetzung: Keine Weitergabe von PIN und Karte an Rechtsanwaltsfachangestellte
