(17.05.2023) Das vorlegende Gericht darf weiterhin Verfahrenshandlungen – etwa zur Beweiserhebung – vornehmen, die es für erforderlich hält und die es nicht daran hindern, später der Antwort des Gerichtshofs nachzukommen, so der EuGH in seinem Urteil vom heutigen Tage.
Quelle: IBR News
Link: Trotz Vorabentscheidungsersuchens kann Ausgangsverfahren teilweise fortgesetzt werden
