(13.04.2023) Wird ein Anwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten eines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels beauftragt, so ist der volle Gegenstandswert für seine Gebühren maßgeblich. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn als Ergebnis seiner Prüfung der Rechtsbehelf nur eingeschränkt weiterverfolgt wird.
Quelle: IBR News
Link: Maßgeblicher Gebührenwert bei unbeschränkt eingelegtem Rechtsmittel
