"beA"-Übermittlung muss vollständig sein

Okt. 14, 2022 | Bau- und Architektenrecht

(14.10.2022) Ein Rechts­an­walt muss beim Ver­sand sei­ner Schrift­sät­ze über das „Be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach“ (beA) nicht nur prü­fen, ob die Über­mitt­lungs­mel­dung „er­folg­reich“ lau­tet. Son­dern auch, ob sich diese Mel­dung auf die ge­sam­te Datei – somit auf jede ein­zel­ne An­la­ge – be­zieht. Tut er das nicht, gilt die Frist­ver­säum­nis als selbst­ver­schul­det.

Quelle: IBR News
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