(14.10.2022) Ein Rechtsanwalt muss beim Versand seiner Schriftsätze über das “Besondere elektronische Anwaltspostfach” (beA) nicht nur prüfen, ob die Übermittlungsmeldung “erfolgreich” lautet. Sondern auch, ob sich diese Meldung auf die gesamte Datei – somit auf jede einzelne Anlage – bezieht. Tut er das nicht, gilt die Fristversäumnis als selbstverschuldet.
Quelle: IBR News
Link: "beA"-Übermittlung muss vollständig sein