(07.09.2022) Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des ausländischen Leiharbeitsvertrags. Das deutsche Arbeitsverhältnis darf dem Bundesarbeitsgericht zufolge hingegen bei Verstößen gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht fingiert werden. Ein Nebeneinander von fortbestehendem Leiharbeitsverhältnis und fingiertem Arbeitsverhältnis sei nicht möglich. …
Quelle: IBR News
Link: Illegale Arbeitnehmerüberlassung durch ausländischen Entleiher
