(18.07.2022) Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens unterliegt der regelmäßigen Verjährung (Bestätigung von BGH, IBR 2015, 198). Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 19.05.2022 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Bauunternehmer in Verzug: Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren!
