Anwaltliche Prüfpflicht fristwahrender beA-Dokumente nicht übertragbar

Apr. 11, 2022 | Bau- und Architektenrecht

(11.04.2022) Ein Rechts­an­walt kann seine Pflicht, für einen man­gel­frei­en Zu­stand des aus­ge­hen­den frist­wah­ren­den Schrift­sat­zes über das be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach (beA) zu sor­gen, nicht auf das Kanz­lei­per­so­nal über­tra­gen. Dies gilt laut Bun­des­ge­richts­hof auch dann, wenn ein Text ein zwei­tes Mal vor­ge­legt wird. Un­ter­zeich­ne der Ju­rist die zwei­te Aus­füh­rung un­ge­prüft, sei dies einer schuld­haf­ten Blan­ko­un­ter­zeich­nung gleich­zu­stel­len.

Quelle: IBR News
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