Wiedereinsetzung bei Falschadressierung

Jan. 25, 2022 | Bau- und Architektenrecht

(25.01.2021) Das Ver­sen­den eines falsch adres­sier­ten Frist­ver­län­ge­rungs­an­trags durch eine An­ge­stell­te wird beim Ver­säu­men einer Frist dem An­walt nicht zu­ge­rech­net, wenn der Feh­ler zuvor be­merkt und eine Kor­rek­tur­an­wei­sung er­teilt wurde. Es ge­nügt laut Bun­des­ge­richts­hof, dass der An­walt eine zu­ver­läs­si­ge Bü­ro­kraft an­weist, eine neue, rich­tig adres­sier­te Be­ru­fungs­schrift zu er­stel­len, er diese un­ter­zeich­net und dem Per­so­nal zur Über­sen­dung über­gibt. Die An­for­de­run­gen an eine Wie­der­ein­set­zung dürf­ten nicht über­spannt wer­den.

Quelle: IBR News
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