(18.02.201) Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.02.2021 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen
