21.04.2016) Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Beseitigung bestehender und Unterlassung künftiger Feuchtigkeitseinwirkungen auf seine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage wurde abgewiesen. Die Ansprüche sind verjährt.
Quelle: IBR News
Link: Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen
