Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zu einander stehen.
10-Punkte-Plan für zusätzlichen Wohnraum
(23.04.2026) Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum wird sich in absehbarer Zeit weiter verschärfen. Experten rechnen damit, dass die Zahl neu gebauter Wohnungen im Jahr 2026 auf unter 200.000 sinkt. Um gegenzusteuern, hat das Deutsche Institut für vorbeugenden...
