(08.12.2025) Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.11.2025 entschieden.