Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.11.2025.
Kein Zurückbehaltungsrecht an Vorschüssen!
von Dasch Marketing | Dez. 9, 2025 | Uncategorized | 0 Kommentare
