Kein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

Apr. 28, 2025 | Arbeitsrecht

Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

Ähnliche Beiträge

Klarheit in der Wärmepolitik statt neuer Debatten

(12.11.2025) Die Hängepartie um das Heizungsgesetz lähme Betriebe und verunsichere Verbraucher. Für eine nachhaltige Wärmepolitik brauche es klare Rahmenbedingungen mit verlässlichen Vorgaben, so ZDH-Generalsekretär Schwannecke zu Stefan Lange (Augsburger...