Diskriminierender Tarifvertrag: Auch Teilzeitbeschäftigten steht Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu

Nov. 27, 2025 | Arbeitsrecht

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Ähnliche Beiträge

Deindustrialisierung der deutschen Bauproduktewirtschaft droht

(05.12.2025) Der Antrag der Länder auf Verschiebung der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD - Energy Performance of Buildings Directive) bei der Ministerpräsidentenkonferenz stößt auf heftige Kritik der...

Wer vermietetes Objekt kauft, trägt auch das Verwertungsrisiko

(04.12.2025) Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2025 die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die...