Fristlose Kündigung unwirksam bei verspäteter Aufklärung und fehlender Abmahnung trotz Abwerbevorwürfen
Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe länger als zwei Wochen kennt, ohne mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen durchzuführen, und wenn die innerhalb der Frist bekannt gewordenen...
