BGH: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung berücksichtigen

Nov. 9, 2016 | Bau- und Architektenrecht

(09.11.2016) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB* trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht gegeben ist.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung berücksichtigen

Ähnliche Beiträge

Deindustrialisierung der deutschen Bauproduktewirtschaft droht

(05.12.2025) Der Antrag der Länder auf Verschiebung der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD - Energy Performance of Buildings Directive) bei der Ministerpräsidentenkonferenz stößt auf heftige Kritik der...

Wer vermietetes Objekt kauft, trägt auch das Verwertungsrisiko

(04.12.2025) Das Amtsgericht Mitte hat mit seinem Urteil vom 03.12.2025 die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die...