Arbeitsrecht
Elternzeit: Verfall von Urlaubsansprüchen?
§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.
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Beteiligungspflichtige Maßnahme: Arbeitgeber muss nicht auf Funktionsfähigkeit des Betriebsrats warten
Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu. Eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, enthält das Betriebsverfassungsgesetz nicht.
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Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet
Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden.
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Aktivrente soll zum 1.1.2026 in Kraft treten
Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen – mit der sog. Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick.
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Minister-Fahrer hat keinen Anspruch auf Tagegeld
Der Fahrer eines Landesministers kann keinen Anspruch auf Tagegeld aus den tariflichen Regelungen herleiten. Dienstreisen liegen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte.
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Fortschritte bei der Gleichstellung in Führungspositionen
Die Bundesregierung hat die Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes beschlossen. Danach ist der Frauenanteil in Führungspositionen in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst, bei Bundesunternehmen sowie in den Gremien des Bundes insgesamt kontinuierlich gestiegen.
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Rechtsweg bei nachvertraglichem Hausverbot und Kundenkontaktaufnahmeverbot
Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt wird, für dieses die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
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Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nicht wirksam auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichten.
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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen aktualisiert. Die Berechnungen erfolgen aufgrund gesetzlicher Regelungen für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 anknüpfen.
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Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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