Ansprüche aus § 548 Abs. 1 BGB können vor Ende des Mietverhältnisses verjähren

März 27, 2025 | Mietrecht

(27.03.2025) Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.01.2025.

Quelle: IBR News
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