(27.04.2017) Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung. Dementsprechend greift § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bei einmalig in einem Architektenvertrag verwendeten Bedingungen nicht. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 30.03.2017.
Quelle: IMR News WEG
Link: GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!