(13.03.2017) Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: “Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.” ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.02.2017 entschieden.
Quelle: IMR News WEG
Link: Architekt kann Baumangelbeseitigung nicht an sich ziehen!