Urteil: Handyverstoß – Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel

Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
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