Urteil des VGH Mannheim: § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO teilweise unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 der StVO teilweise unwirksam ist. Die Vorschrift verbietet das Parken “vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber”. Es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine.

Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Urteil des VGH Mannheim: § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO teilweise unwirksam

Urteil des VGH Mannheim: § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO teilweise unwirksam

Ähnliche Beiträge

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG

1. Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Zur Ablehnung des Antrags einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Aus … Quelle: Open Jur Verkehrsrecht Link: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG

BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer Quelle: Open Jur Verkehrsrecht Link: BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23

OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2023 – 1 U 12/23

Keine Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 StVG für Schäden am Eigentum Dritter aufgrund der Inbrandsetzung eines abgestellten Fahrzeugs aus ungeklärter Ursache Quelle: Open Jur Verkehrsrecht Link: OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2023 – 1 U 12/23