Ein Verstoß gegen § 6b BDSG begründet nicht zwangsläufig ein zivilprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot. Es ist im Einzelfall eine Abwägung zu treffen zwischen einerseits den Interessen des Datenschutzes, andererseits dem Beweisinteresse desjenigen, der das Beweismittel in den Prozess einführen möchte.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Urteil: Dashcam als Beweismittel nach Verkehrsunfall