Die Angeklagte fuhr mit ihrem Fahrzeug versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage ein, kollidierte dort mehrfach und fuhr wieder davon. Sie wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Gehört aber der Bereich innerhalb einer Waschanlage zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des § 142 StGB?
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Unfallflucht: Mit PKW Autowaschanlage beschädigt und davongefahren