Der Kläger wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“. Auf dem Lichtbild hielt er ein Handy vor dem Gesicht, wie es viele tun, die über Lautsprecher telefonieren. Allerdings behauptete der Kläger, dass dies kein Handy gewesen sei, sondern ein Taschenrechner. Lesen Sie das Urteil des OLG Oldenburg.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Handy am Steuer – War es ein Handy oder ein Taschenrechner vor dem Gesicht?