Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann er die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Autohändler – Fahrzeug wird im Kundenauftrag angeboten