(16.04.2018) Mit der Vereinbarung einer erheblichen Abstandssumme für die Rückgabe einer Mietwohnung kann ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche bei nur vorgetäuschtem Eigenbedarf erklärt worden sein. Das Amtsgericht München wies am 29.03.2018 die Klage des nunmehr in Augsburg lebenden Ehepaares auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Höhe von 125.640 Euro gegen ihren letzten Münchner Vermieter ab.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Wohnen in Augsburg statt in München kein Vermögensschaden