(27.09.2019) Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.06.2019.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Wie kann sich eine juristische Person in Eigentümerversammlung vertreten lassen?