(09.08.2017) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Widerruf eines Verbraucherimmobiliendarlehens für wirksam und nicht für verfristet erachtet, weil sich in der Vertragsurkunde selbst kein klarer Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer Gebäudeversicherung fand, die sich aus den allgemeinen Darlehensbedingungen der Bausparkasse ergab. Die Widerrufsfrist sei daher wegen fehlender Pflichtangaben nicht in Lauf gesetzt worden (Urteil vom 20.06.2017, Az.: I-17 U 144/16).
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Widerruf eines Verbraucherimmobilienkredits wegen fehlender Pflichtangaben zu Gebäudeversicherung nicht verfristet