VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen

(28.12.2017) Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v “Bauvertrag”, “Verbraucherbauvertrag”, “Bauträgervertrag” und “Architektenvertrag” erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.

Quelle: IMR News Mietrecht
Link: VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen

VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen

Ähnliche Beiträge

Verschleppung von Verfahren grenzt an unterlassene Hilfestellung

(17.02.2025) Dringend benötigte Wohnungen in Hamburg stehen leer und können nicht genutzt werden. Sie werden dem Wohnungsmarkt vorenthalten, weil die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ihren Personalmangel nicht in den Griff bekommt. Die Gerichte sind völlig überlastet, sodass Räumungs- und Nachlasssachen nicht bearbeitet werden. Zum Stand 31. August 2024 gab es laut Senat an den

Bürokratieabbau im Wohnungsbau – Offener Brief an NRW-Bauministerin

(17.02.2025) Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB) hat sich an die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW, Ina Scharrenbach MdL (CDU), gewandt. In einem Offenen Brief begrüßt das DIvB die jüngsten Initiativen ihres Ministeriums zum Bürokratieabbau im Bau- und Immobilienbereich. Quelle: IMR News Mietrecht Link: Bürokratieabbau im Wohnungsbau –

Bundesgerichtshof zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

(14.02.2025) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können. Quelle: IMR News Mietrecht Link: Bundesgerichtshof zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer