(04.04.2017) Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters kann auch dann zulässig sein, wenn der Vermieter die Einstellung der Mietzahlungen, die bisher der Sozialleistungsträger erbracht hatte, selbst ausgelöst hat. Dies gilt nach einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.03.2017 jedenfalls dann, wenn der Mieter gegen die Streichung der Sozialleistungen nicht vorgegangen ist.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Vermieter löst Einstellung der Mietzahlung durch Jobcenter aus: Kündigung wegen Zahlungsverzugs dennoch verfassungsgemäß