(15.03.2017) Die Zivilkammer 67 des Landgerichts hat mit einem am 9. März 2017 verkündeten Urteil in zweiter Instanz entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel “Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter” unwirksam sei, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt werde.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Unwirksamkeit von Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung