(23.02.2018) Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist, so der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 31.01.2018.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Tod des Mieters: Kann Vermieter einem finanzschwachen "Mietererben" kündigen?