(14.02.2018) Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München (Streithelferin der Beklagten) liegt.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Terminhinweis BGH: Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters