(29.01.2018) Der Beklagte war für einen Zeitraum von über sieben Jahren Mieter einer Wohnung des Klägers in Hohenroth. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger im Anschluss an die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vom Beklagten Schadensersatz von mehr als 15.000 Euro, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Terminhinweis BGH: Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache nur nach vorheriger Fristsetzung?