(28.03.2017) Die Beklagten haben im Jahr 2012 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine 7-Zimmer-Wohnung in St. Blasien gemietet; die Nettomiete für die rund 190 qm große Wohnung beläuft sich auf 850 Euro. Die Klägerin, die V-KG, hat das Anwesen, in dem die streitige Wohnung liegt, im Jahr 2015 erworben und ist dadurch in den Mietvertrag mit den Beklagten eingetreten.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Terminhinweis BGH: Berücksichtigungsfähigkeit von Drittinteressen bei der Verwertungskündigung