(22.05.2018) Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Terminhinweis BGH: Auswirkungen einer "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter auf formularvertragliche Klausel zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen