(30.10.2019) Schimmel im Kinderzimmer berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags, es sei denn der Vermieter kann beweisen, dass die Feuchtigkeit der Wände und der Schimmel nicht bauseits bedingt, sondern vom Mieter verursacht worden sind. Dies entschied das Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 03.07.2019 (Az.: 415 C 56/18), worauf die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen hat.
Quelle: IMR News Mietrecht
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