Sachverständigengutachten trotz Mietspiegels mit Mietspannen?

(10.06.2021) Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen beziehungsweise die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf. So der BGH in einem heute veröffentlichten weiteren Urteil vom 28.04.2021.

Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Sachverständigengutachten trotz Mietspiegels mit Mietspannen?

Sachverständigengutachten trotz Mietspiegels mit Mietspannen?

Ähnliche Beiträge

Gemeinsame Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht

(19.04.2024) Die Allianz FÜR Vergaberecht von Verbänden aus Industrie, Handel und Handwerk setzt sich für ein vereinfachtes Vergaberecht, bundesweit einheitliche Vergabebestimmungen sowie dafür ein, nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht zu entziehen. Quelle: IMR News Mietrecht Link: Gemeinsame Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht

Baugenehmigungen: Keine Bodenbildung in Sicht

Auch im Februar deutlicher Rückgang. Wohnungspolitischer Offenbarungseid. (18.04.2024) „Die Genehmigungszahlen im Wohnungsbau kennen seit drei Jahren nur eine Richtung – abwärts. Daran hat sich auch im Februar 2024 nichts geändert. Insgesamt wurden bei Neu- und Umbauten nur noch 18.200 Wohnungen genehmigt, gegenüber dem Vorjahresmonat war dies ein weiterer drastischer Rückgang um 18 Prozent. Weiterhin ist

Grundstückskaufvertrag: Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit

(18.04.2024) Der V. Zi­vil­se­nat hat zur Ver­jäh­rung des An­spruchs auf Ei­gen­tums­ver­schaf­fung beim Grund­stücks­kauf­ver­trag eine wich­ti­ge Klar­stel­lung zu sei­ner frü­he­ren Recht­spre­chung ge­trof­fen: Wenn der An­spruch laut Ver­trag nicht so­fort fäl­lig ist, be­ginnt auch die Ver­jäh­rungs­frist ent­spre­chend spä­ter. Quelle: IMR News Mietrecht Link: Grundstückskaufvertrag: Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit