(19.06.2017) Grundstückseigentümer müssen es mangels unzumutbarer Geräuschbelästigung regelmäßig hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente (hier: Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 29.03.2017 entschieden. Das Interesse der Kinder am Musizieren sei unter Berücksichtigung des Art. 6 GG als vorrangig zu beurteilen (Az.: 171 C 14312/16).
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Musizieren von Kindern in der Regel keine unzumutbare Geräuschbelästigung