(24.04.2017) Zwei Kammern des Landgerichts Berlin haben sich in Berufungsurteilen zu der Frage geäußert, ob die Vorschriften des Verbraucherschutzes zugunsten des Mieters – mit dem Recht, eine abgegebene Erklärung zu widerrufen – auch anzuwenden sind, wenn der Mieters einer Mieterhöhung im Rahmen eines bestehenden Mietvertrages zugestimmt hat. In beiden Rechtsstreitigkeiten verloren die Mieter im Ergebnis, da ihr jeweiliger später erklärter Widerruf nicht wirksam gewesen sei. In der Frage, ob die Verbraucherschutzvorschriften überhaupt anzuwenden sind, waren die beiden Mietberufungskammern jedoch unterschiedlicher Ansicht:
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Möglichkeiten eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen