(14.03.2018) Die Sanierung von Wasserleitungen unter Verwendung von Epoxidharz ist nicht zu beanstanden, wenn die vom Umweltbundesamt festgesetzten Vorsorgewerte nicht überschritten werden und demzufolge nicht von einer Gefahr für die menschliche Gesundheit auszugehen ist. In diesem Fall müssen derart sanierte Rohrleitungen nicht wieder entfernt werden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Urteil vom 06.03.2018 (Az.: 20 B 17.1378).
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden