(22.06.2017) Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 31.05.2017.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Mieterhöhung: Betsreiten der Wohnfläche allein genügt nicht!