Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Einrichtungen

(25.07.2019) Für zentrale Regierungsbehörden, alle obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen gilt nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU ein besonderer, niedrigerer Schwellenwert für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Dieser Schwellenwert beträgt momentan 144.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Das BMWi hat mit Bekanntmachung vom 18.06.2019 eine Liste der betreffenden Bundesbehörden und vergleichbaren Einrichtungen veröffentlicht.

Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Einrichtungen

Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Einrichtungen

Ähnliche Beiträge

Gemeinsame Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht

(19.04.2024) Die Allianz FÜR Vergaberecht von Verbänden aus Industrie, Handel und Handwerk setzt sich für ein vereinfachtes Vergaberecht, bundesweit einheitliche Vergabebestimmungen sowie dafür ein, nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht zu entziehen. Quelle: IMR News Mietrecht Link: Gemeinsame Erklärung der Allianz FÜR Vergaberecht

Baugenehmigungen: Keine Bodenbildung in Sicht

Auch im Februar deutlicher Rückgang. Wohnungspolitischer Offenbarungseid. (18.04.2024) „Die Genehmigungszahlen im Wohnungsbau kennen seit drei Jahren nur eine Richtung – abwärts. Daran hat sich auch im Februar 2024 nichts geändert. Insgesamt wurden bei Neu- und Umbauten nur noch 18.200 Wohnungen genehmigt, gegenüber dem Vorjahresmonat war dies ein weiterer drastischer Rückgang um 18 Prozent. Weiterhin ist

Grundstückskaufvertrag: Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit

(18.04.2024) Der V. Zi­vil­se­nat hat zur Ver­jäh­rung des An­spruchs auf Ei­gen­tums­ver­schaf­fung beim Grund­stücks­kauf­ver­trag eine wich­ti­ge Klar­stel­lung zu sei­ner frü­he­ren Recht­spre­chung ge­trof­fen: Wenn der An­spruch laut Ver­trag nicht so­fort fäl­lig ist, be­ginnt auch die Ver­jäh­rungs­frist ent­spre­chend spä­ter. Quelle: IMR News Mietrecht Link: Grundstückskaufvertrag: Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit